BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 30
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
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Diese – § 15a BörseG 1989 entsprechende – Regelung betrifft das Recht von Börsemitgliedern auf Wahl des Abwicklungssystems; § 15a BörseG 1989 wurde bereits durch die BörseG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/60) eingefügt.
2
Die aktuelle europarechtliche Grundlage findet sich in Art 37 Abs 2 MiFID II.
II. Wahl des Abwicklungssystems
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Das Börseunternehmen hat gem Abs 1 allen Mitgliedern (dh Börsemitgliedern) das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit FI abgerechnet werden. Die Verpflichtung zum Beitritt zu einem Abwicklungssystem – sei es ein bestehendes oder ein gem § 30 geeignetes – ist in § 29 Abs 3 normiert.
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Voraussetzung dieser Wahl des Abwicklungssystems sind zwei Bedingungen:
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Die erste Bedingung (Abs 1 Z 1) stellt auf „Verbindungen und Vereinbarungen“ zwischen dem gewählten Abwicklungssystem und anderen Systemen/Einrichtungen ab. Diese müssen der Vorgabe einer effizienten und wirtschaftlichen Abrechnung des betreffenden Geschäfts entsprechen.
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Zum zweiten müssen die technischen Voraussetzungen für die Ab...