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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 28 Börsemitglieder

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
13
II.
Zulassungsvoraussetzungen
412
III.
Erwerb der Börsemitgliedschaft
1317
IV.
Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
1820
V.
Verzeichnis der Handelsteilnehmer
2124
VI.
Datenschutz
VII.
Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer

I. Regelungsinhalt

1

§ 28 regelt die Börsemitgliedschaft; die Zulassung als Börsemitglied erfolgt durch privatrechtlichen Akt, ist also nicht von den Zuständigkeiten des Börseunternehmens als beliehenes Unternehmen umfasst.

2

Das Wesen der Börsemitgliedschaft wird im Gesetz an anderer Stelle – in § 29 Abs 1 – zum Ausdruck gebracht: Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt demnach zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausl Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung.

3

Börsemitglieder sind nach dem Katalog von § 29 Abs 1 typischerweise juristische Personen, die als solche kein Börsebesuchsrecht ...

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