BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 28 Börsemitglieder
Literatur
Anderl/Hörlsberger/Müller, Kein einfachgesetzlicher Schutz für Daten juristischer Personen, ÖJZ 2018, 14; Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Zulassungsvoraussetzungen | |
III. | Erwerb der Börsemitgliedschaft | |
IV. | Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen | |
V. | Verzeichnis der Handelsteilnehmer | |
VI. | Datenschutz | |
VII. | Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer |
I. Regelungsinhalt
1
§ 28 regelt die Börsemitgliedschaft; die Zulassung als Börsemitglied erfolgt durch privatrechtlichen Akt, ist also nicht von den Zuständigkeiten des Börseunternehmens als beliehenes Unternehmen umfasst.
2
Das Wesen der Börsemitgliedschaft wird im Gesetz an anderer Stelle – in § 29 Abs 1 – zum Ausdruck gebracht: Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt demnach zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausl Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung.
3
Börsemitglieder sind nach dem Katalog von § 29 Abs 1 typischerweise juristische Personen, die als solche kein Börsebesuchsrecht ...