BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 27 Vorlage des Jahresabschlusses
Literatur
U. Torggler (Hrsg), UGB2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Die Vorlagepflicht | |
III. | Überprüfung durch den Abschlussprüfer | |
IV. | Unternehmen von öffentlichem Interesse |
I. Regelungsinhalt
1
Ausfluss der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit ist auch die Kenntnisnahme der finanziellen Gebarung der Börseunternehmen. Dementsprechend sieht § 27 Vorlagepflichten an die Aufsichtsbehörde in Bezug auf den geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht etc vor. Vorläuferbestimmung war § 8 BörseG 1989; in Abs 3 wurde – wie die Materialien festhalten – der Zusatz hinzugefügt, dass für den Abschlussprüfer des Börseunternehmens die in § 82 WAG angeführten Berichtspflichten gelten.
II. Die Vorlagepflicht
2
Abs 1 nennt den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.
3
Die Vorlagefrist beläuft sich auf maximal sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.
III. Überprüfung durch den Abschlussprüfer
4
Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der ED...