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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 27 Vorlage des Jahresabschlusses

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsinhalt
1
II.
Die Vorlagepflicht
2, 3
III.
Überprüfung durch den Abschlussprüfer
47
IV.
Unternehmen von öffentlichem Interesse
8

I. Regelungsinhalt

1

Ausfluss der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit ist auch die Kenntnisnahme der finanziellen Gebarung der Börseunternehmen. Dementsprechend sieht § 27 Vorlagepflichten an die Aufsichtsbehörde in Bezug auf den geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht etc vor. Vorläuferbestimmung war § 8 BörseG 1989; in Abs 3 wurde – wie die Materialien festhalten – der Zusatz hinzugefügt, dass für den Abschlussprüfer des Börseunternehmens die in § 82 WAG angeführten Berichtspflichten gelten.

II. Die Vorlagepflicht

2

Abs 1 nennt den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

3

Die Vorlagefrist beläuft sich auf maximal sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

III. Überprüfung durch den Abschlussprüfer

4

Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der ED...

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