BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 26 Nominierungsausschuss
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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§ 26 setzt Art 45 Abs 4 MiFID II um. Eine weitgehende Parallelregelung findet sich – im praktisch wesentl bedeutenderen – § 29 BWG.
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Dabei stand der Gesetzgeber vor der Schwierigkeit, dass MiFID II v einem einstufigen System ausgeht, bei dem der Nominierungsausschuss Teil des Leitungsorgans sein muss, während in Ö im Regelfall und bei der Wr Börse AG im Besonderen zwei Leitungsorgane, nämlich AR und Vorst, bestehen; § 26 teilt diese Aufgaben auf Vorst und AR auf, wobei die genaue Bedeutung des häufig verwendeten Begriffs „Leitungsorgan“ je nach Kontext schwankt.
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Für die Auslegung ist daher auf die europarechtl Bestimmung zurückzugreifen. Vor dem Hintergrund des one tier boards ist es offensichtl Zweck dieser Norm, den Nominierungsausschuss, besetzt mit nicht geschäftsführenden Direktoren, mit Aufgaben bei der Bestellung aller Mitglieder des Leitungsorg...