BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 2
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 2 entspricht ausweislich der Materialien § 81a Abs 2 BörseG 1989 und gilt – anders als § 1 – nicht nur für das Erste Hauptstück, sondern für das gesamte BörseG.
2
Anders als § 81a Abs 2 BörseG 1989 enthält § 2 jedoch keinen Katalog von Definitionen, sondern verweist pauschal auf die Begriffsbestimmungen in anderen Normen. Angesprochen sind an nationalen Normen das BWG und das WAG, an europarechtlichen Vorschriften die MAR, die MiFIR sowie die CRR.
II. Verhältnis zu § 1
3
§ 2 hat lex-generalis-Charakter; Begriffsinterpretationen haben sich zunächst nach dem BörseG selbst zu richten; lediglich dann, wenn im BörseG „nichts anderes angeordnet ist“, ist auf die Begriffsbestimmungen in den verwiesenen Normen zurückzugreifen.