BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 25
Literatur
Arlt/von Schrader, Das neue Börserecht (2018); Herbst, Besonderheiten des Aufsichtsrats in Kreditinstituten in Kalss/Kunz (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat2 (2016) 1177; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 (2017); Seeber, Anforderungen an AR-Mitglieder eines Kreditinstituts – Fit & Proper, in Kalss/Kunz (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat2 (2016) 1235.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Pflichten des Leitungsorgans (Abs 1) | |
III. | Verpflichtungen der Mitglieder des Leitungsorgans (Abs 2) | |
IV. | Zulassungsverweigerung (Abs 3) | |
V. | Ressourcenvorhaltungspflicht (Abs 4) | |
VI. | Übermittlungspflicht (Abs 5) |
I. Regelungsinhalt
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Mit der Statuierung von Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers wird Art 45 MiFID II umgesetzt. Während der Marktbetreiber in § 1 Z 17 definiert ist („wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet einschließlich eines österreichischen Börseunternehmens, das eine Wertpapierbörse betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein“), verweist Abs 1 hinsichtlich des „Leitungsorgans“ auf § 1 Z 54 WAG. Abgestellt wird daher auf das Organ eines Marktbetreibers, das nach innerstaatli...