BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 24 Gebühren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | ||
II. | Gebührenordnung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Bemessung der Gebühren | ||
III. | Durchsetzung | ||
IV. | Befreiung des Bundes |
I. Einführung
1
§ 24 betrifft entgegen dem ersten Anschein nicht nur die beiden in § 23 Abs 6 Z 4 erwähnten „Gebührenarten“, also die „(Erst-)Zulassungsgebühr“ für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel und die jährliche „Benutzungsgebühr“ für die Dauer der Zulassung der Verkehrsgegenstände; vielmehr enthält die Bestimmung auch allg Bestimmungen über die GebO des BörseUnt (§ 23 Abs 6, s Abs 1 S 3) und die darin geregelten Gebühren (s Abs 2–4).
2
Abs 1, 5–7 entsprechen iW § 81 BörseG 1989. Abs 2–4 setzen Art 48 Abs 9 MiFID II um und geben dessen Vorgaben fast wortident wieder.
II. Gebührenordnung
A. Allgemeines
3
Das BörseUnt (§ 1 Z 18) hat sämtliche „Gebühren“ in einer GebO festzusetzen (§ 23 Abs 6). Anders als gem § 81 Abs 1 BörseG 1989 muss nicht mehr das Einvernehmen mit der FMA hergestellt werden. Auch eine Bewilligung der FMA (oder BMWFW) ist nicht erforderl, obwohl es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (Abs 1 S 3 f; vgl demgegenüber § 23 Abs 1).
4
Wegen dieser privatrechtl Grundlage bedürfen nachträgliche Änderungen der GebO, insb Gebü...