BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art 34 Veröffentlichung von Entscheidungen
Literatur
Kalss/Oelkers, Öffentliche Bekanntgabe – ein wirksames Aufsichtsinstrument im Kapitalmarktrecht? ÖBA 2009, 123; Potacs/Raschauer B., Zur Problematik hoher Geldbußen im Unionsrecht – am Beispiel der Datenschutzgrundverordnung, ÖZW 2017, 54; von der Linden, Das neue Marktmissbrauchsrecht im Überblick, DStR 2016, 1036.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Gegenstand und Systematik der Regelung | |
II. | Regelungsziel | |
III. | Inhalt und Umfang der Veröffentlichungspflicht | |
IV. | Umsetzungsbedarf und Umsetzung |
I. Gegenstand und Systematik der Regelung
1
Art 34 regelt die Verpflichtung der MS, Verstöße gegen das KapitalmarktR öffentl bekanntzugeben (sog naming and shaming).
2
Die Systematik des Art 34 gibt eine allg Pflicht zur Bekanntmachung v verwaltungsrechtl Sanktionen als Regel vor, wovon im Einzelfall – bei Überwiegen entgegenstehender Interessen – Ausnahmen bestehen. Die in Art 34 normierte Interessenabwägung ist in Hinblick auf die durch eine Veröffentlichung berührten GrundR – allen voran dem Daten- und Persönlichkeitsschutz (Art 8 EMRK, Art 7, 8 GRC) – geboten.
3
Bemerkenswert ist die der Behörde im Falle des Bestehens überwiegender Gründe gegen eine Veröffen...