BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 33 Informationsaustausch mit der ESMA
Literatur
Veil, EuKMR, 2. Auflage.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Zusammenarbeit mit der ESMA | |
III. | Technische Durchführungsstandards (Abs 5) |
I. Einleitung
1
Die MAR stellt eine Weiterentwicklung der MM-RL 2003 dar und beruht ua auf dem Gedanken, einheitl Regeln für die MS zu schaffen. Der sog „De-Larosière-Bericht“, auf den die MAR in den ErwGr verweist, führt aus, dass die in den MS vorgesehenen Sanktionen dringend zu harmonisieren sind.
2
Die Errichtung der ESMA im Februar 2012 als Europ Aufsichtsbehörde soll dementspr zur kohärenten Anwendung des UnionsR beitragen (Art 8 Abs 1 lit b ESMA-VO) und die Tätigkeiten der nat Behörden aufeinander abstimmen. Die in Art 33 normierte Verpflichtung der MS, über verhängte Sanktionen und sonstige Maßnahmen zu berichten, trägt insofern zur Harmonisierung bei, als die ESMA dadurch ein einheitl Bild über die Strafpraxis der einzelnen MS erlangt.
II. Zusammenarbeit mit der ESMA
3
Abs 1 verpflichtet die zuständigen Behörden zur jährlichen Bereitstellung von Information an die ESMA. Zu berichten ist über alle gem Art 30, 31 und 32 verhängten verwaltungsrechtl Sanktionen und anderen verwaltungsrech...