BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art 32 Meldung von Verstößen
Literatur
Rotsch, Criminal Compliance Handbuch (2015).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Regelungsgegenstand | |
II. | Einrichtung eines Whistleblowing-Systems durch die Behörde | |
III. | Einrichtung eines Whistleblowing-Systems durch den Arbeitgeber | |
IV. | Finanzielle Anreize | |
V. | Durchführungsrechtsakte (Abs 5) |
I. Regelungsgegenstand
1
Die MAR zielt auf die Verhinderung und Sanktionierung marktmissbräuchl Verhaltens ab. Damit die Aufsichtsbehörden derartiges Verhalten aufdecken und Sanktionen verhängen können, ist die Einrichtung eines Systems erforderlich, in dem Informanten den Behörden einen diesbezügl Verdacht mitteilen können („Whistleblowing“). Hierbei ist sowohl auf den Schutz der Informanten als auch jener Personen, gegen die sich der Vorwurf richtet, zu achten. Erstere sind insb vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, während bei zweitgenannten das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Verteidigung und auf Anhörung vor dem Erlass sie betreffender Entscheidungen im Vordergrund steht. Während Abs 1 und 2 Vorschriften zum externen Whistleblowing enthalten, bezieht sich Abs 3 auf interne Missstandsmitteilungen.
2
Jede Person, die v einem mögl V...