BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 31 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | |
II. | Strafbemessungskriterien (Abs 1) | |
III. | Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten (Abs 2) |
I. Regelungsgegenstand
1
Um die uneingeschränkte Einhaltung des UnionsR zu gewährleisten, müssen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Wirksam sind Sanktionen dann, wenn sie die Einhaltung des UnionsR sicherstellen, verhältnismäßig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen und das zur Erreichung des Ziels notwendige Maß nicht überschreiten, und abschreckend, wenn sie Personen v der Begehung der Tat abhalten. Ob Sanktionen diese drei Kriterien erfüllen, hängt ua davon ab, welche Faktoren die zuständigen Behörden bei deren Verhängung berücksichtigen. Art 31 nennt einige solcher Faktoren. Dadurch wird auch dem Ziel der MAR entsprochen, durch die Festlegung v verwaltungsrechtl Sanktionen und anderen verwaltungsrechtl Maßnahmen einen gemeinsamen Ansatz in den MS sicherzustellen (ErwGr 71). Denn, wie die Komm in ihrer Mitteilung vom über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor aufzeigt, st...