BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 27–29
Literatur
Schramm in Laurer ea, BWG, 4. Auflage § 77a.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
1
Entspr der derzeit geübten EU-Normsetzungspraxis iR der Finanzmarktaufsicht wird auch in der MAR geregelt, dass Aufsichtsinformationen einem Berufsgeheimnis unterliegen und dass die Weitergabe dieser Informationen bestimmten Regeln und Aufsichtszwecken folgen soll. Eine Berufsgeheimnisbestimmung, die weitgehend Abs 3 entsprach, fand sich bereits in Art 13 MM-RL 2003.
2
Darüber hinaus regeln Art 28 und 29 – ebenso wie in anderen Finanzmarktaufsichtsbestimmungen der Union – die Bedingungen für die Verarbeitung v personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden und durch ESMA sowie die Weiterleitung v personenbezogenen Daten an Drittstaatsbehörden.
3
Entgegen übl EU-Gesetzgebungsusancen und durch ledigl kursorische Übernahme v einzelnen Teilbestimmungen – offensichtlich aus Art 76 MiFID II – wird die Abfolge v Berufsgeheimnis (generelles Verschwiegenheitsgebot) und partiellen Weitergabe-(Offenbarungs-)ermächtigungen (als Ausnahmen v generellen Gebot) in dieser Norm nicht adäquat geregelt und dadurch das Verständnis dieser Bestimm...