BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 26 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
Literatur
Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Auflage (2012) § 7; Moloney, EU Securities and Financial Markets Regulation, 3. Auflage (2016) 757; Schramm im Laurer ea, BWG, 4. Auflage § 77a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Kooperationsvereinbarungen | |
III. | Berufsgeheimnis | |
IV. | ESMA | |
V. | Durchführungsermächtigungen | |
VI. | IOSCO MMoU |
I. Einleitung
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Diese Bestimmung legt Regeln für die Zusammenarbeit mit zuständigen Aufsichtsbehörden v Drittstaaten auf der Grundlage v Kooperationsvereinbarungen fest. Entspr dem Wortlaut dieser Bestimmung sollen die EU-Aufsichtsbehörden „erforderlichenfalls“ Kooperationsvereinbarungen (Memoranda of Understanding – MoU) mit Drittstaatsbehörden abschließen, durch die zumind ein ausreichender Informationsaustausch zw den beteiligten Behörden erreicht werden soll. MoUs dürfen gem Abs 3 nur abgeschlossen werden, wenn im Drittstaat ein äquivalentes Berufsgeheimnisregime besteht. Dazu soll ESMA gem Abs 2 einheitl Standardverfahren und Standardformulare für solche Kooperationsvereinbarungen vorbereiten und die Komm diese als DVO erlassen. Daneben hat ESMA auch eine Koordinierungsfunktion beim Informationsaustausch...