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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Art 26 Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Alfred Schramm

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
1, 2
II.
Kooperationsvereinbarungen
38
III.
Berufsgeheimnis
911
IV.
ESMA
1215
V.
Durchführungsermächtigungen
VI.
IOSCO MMoU

I. Einleitung

1

Diese Bestimmung legt Regeln für die Zusammenarbeit mit zuständigen Aufsichtsbehörden v Drittstaaten auf der Grundlage v Kooperationsvereinbarungen fest. Entspr dem Wortlaut dieser Bestimmung sollen die EU-Aufsichtsbehörden „erforderlichenfalls“ Kooperationsvereinbarungen (Memoranda of Understanding – MoU) mit Drittstaatsbehörden abschließen, durch die zumind ein ausreichender Informationsaustausch zw den beteiligten Behörden erreicht werden soll. MoUs dürfen gem Abs 3 nur abgeschlossen werden, wenn im Drittstaat ein äquivalentes Berufsgeheimnisregime besteht. Dazu soll ESMA gem Abs 2 einheitl Standardverfahren und Standardformulare für solche Kooperationsvereinbarungen vorbereiten und die Komm diese als DVO erlassen. Daneben hat ESMA auch eine Koordinierungsfunktion beim Informationsaustausch...

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