BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 23 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Literatur
Fleckner, Die Börsengeschäftsbedingungen, ZHR 180 (2016) 458; Oppitz, Hat das öffentliche Wirtschaftsrecht ein Verbraucherleitbild (I), JBl 2014, 205; ders, Kapitalmarktaufsicht (2017); Schneider C.F., Regulierungsrecht der Netzwirtschaften (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | AGB-Bewilligungserfordernis | |
III. | Inhalt der AGB | |
IV. | Anhörung der OeNB | |
V. | Gebührenordnung |
I. Regelungsinhalt
1
Börseunternehmen haben AGB aufzustellen. Diese Anforderung fand sich bereits in § 13 BörseG 1989. Angesichts der privatrechtlichen Organisation von Börseunternehmen erscheint die Zuweisung maßgeblicher administrativer Agenden in – ebenso privatrechtliche – AGB konsequent. Im Umkehrschluss verzichtet der Gesetzgeber daher auf eine Ausdehnung der Beleihung in diesem Bereich. AGB sind weder Verordnungen noch Bescheide.
II. AGB-Bewilligungserfordernis
2
Die AGB des Börseunternehmens sind von der Aufsichtsbehörde zu bewilligen (Abs 1). Die Bewilligung ergeht in Bescheidform; das AVG ist anzuwenden. Die Bewilligung von AGB stellt ein wirtschaftsaufsichtsrechtlich gebräuchliches präventives Instrument dar; im kapitalmarktrechtlichen Kontext findet es sich auch e...