BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 24 Zusammenarbeit mit ESMA
Literatur
Bouchon/Schlette in Fuchs, WpHG, 2. Auflage (2016) § 7; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Auflage (2012) § 7a; Moloney, EU Securities and Financial Markets Regulation, 3. Auflage (2014); Zollner in Ventoruzzo/Mock, Market Abuse Regulation (2017) Art 24.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Art 24 statuiert in Abs 1 und 2 eine Zusammenarbeitsverpflichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden mit der Europ WP-Aufsichtsbehörde (ESMA) und verpflichtet die Aufsichtsbehörden, ESMA alle Informationen gem Art 35 ESMA-VO zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Abs 3 und 4 ermächtigen ESMA, Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards – ITS) gem Art 15 ESMA-VO zu erarbeiten, die die Komm als DVO gem Art 291 AEUV erlassen soll.
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Eine Zusammenarbeitsverpflichtung der Aufsichtsbehörden mit ESMA ist auch an anderer Stelle der VO, in Art 25 Abs 1, geregelt. Neben der auffälligen Redundanz der Bestimmungen ist zu beachten, dass Art 24 Abs 1 eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und ESMA statuiert, und Art 25 Abs 1 darüber ...