BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 23 Befugnisse der zuständigen Behörden
Literatur
Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Auflage (2016); Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC (2014) Art 51; Jones/Sufrin, EU Competition Law, 6. Auflage (2016); Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 11. Auflage (2016).
Siehe auch Literatur zu Art 22 MAR.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Keine unmittelbare Anwendbarkeit | |
III. | Art und Weise der Ausübung der Befugnisse | |
IV. | Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse | |
V. | Umsetzung in Österreich |
I. Einleitung
1
Art 23 bildet die unionsrechtl Grundlage für einen vereinheitlichten Katalog an Befugnissen der zuständigen Behörden gem Art 22. Bei diesem Katalog handelt es sich um einen Mindestkatalog an Befugnissen, über den die zuständigen Behörden gem Art 22 verfügen müssen.
2
Der Unionsgesetzgeber setzt in Art 23 den Weg fort, den er bereits mit Art 12 RL 2003/6/EG eingeschlagen hat: Durch ein Mindestmaß an vereinheitlichten, wirksamen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen soll eine wirkungsvolle Aufsicht sichergestellt werden. Dieses Ziel war auch die Grundlage für den einheitl Befugniskatalog der RL 2003/6/EG. Nominell verfügen daher alle zuständigen Behörden in der Union über die...