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Inländische Musical-Produktion für ausländische Veranstaltungen
Werden von einer inländischen Kapitalgesellschaft Gesangs- und Tanzaufführungen produziert und an ausländische Veranstalter in Deutschland, Italien und in der Schweiz verkauft, dann unterliegen die hieraus erzielten (gewerblichen) Gewinne nach inländischem Recht und nach DBA-Recht jedenfalls im Verhältnis zu Deutschland und Italien der inländischen Besteuerung.
Im Verhältnis zu Deutschland ergibt sich dies aus dem Umstand, daß im DBA-Deutschland eine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmung fehlt; somit greift Artikel 4 des Abkommens ein und entzieht Deutschland die Besteuerungsrechte (unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Judikatur: BFH v. BStBl. II 1984, 828). Die vom Veranstalter gezahlten Vergütungen sind daher in Deutschland von der Besteuerung zu entlasten.
Im Verhältnis zu Italien ist zwar auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 DBA-Italien ein italienisches Quellenbesteuerungsrecht anzuerkennen; da aber mit Italien das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, bewirkt das italienische Quellenbesteuerungsrecht keine Steuerfreistellung in Österreich.
Im Verhältnis zur Schweiz besteht zur Zeit eine unge...