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Inländische Musical-Produktion für ausländische Veranstaltungen
Werden von einer inländischen Kapitalgesellschaft Gesangs- und Tanzaufführungen produziert und an ausländische Veranstalter in Deutschland, Italien und in der Schweiz verkauft, dann unterliegen die hieraus erzielten (gewerblichen) Gewinne nach inländischem Recht und nach DBA-Recht jedenfalls im Verhältnis zu Deutschland und Italien der inländischen Besteuerung.
Im Verhältnis zu Deutschland ergibt sich dies aus dem Umstand, daß im DBA-Deutschland eine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmung fehlt; somit greift Artikel 4 des Abkommens ein und entzieht Deutschland die Besteuerungsrechte (unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Judikatur: BFH v. BStBl. II 1984, 828). Die vom Veranstalter gezahlten Vergütungen sind daher in Deutschland von der Besteuerung zu entlasten.
Im Verhältnis zu Italien ist zwar auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 DBA-Italien ein italienisches Quellenbesteuerungsrecht anzuerkennen; da aber mit Italien das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, bewirkt das italienische Quellenbesteuerungsrecht keine Steuerfreistellung in Österreich.
Im Verhältnis zur Schweiz besteht zur Zeit eine ungeklärte Rechtssituation. Von österreichischer Seite ist bislang die Auffassung vertreten worden, daß der letzte Satz von Art. 17 Abs. 1 DBA-Schweiz im Sinn der Durchgriffsbesteuerung des Art. 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens zu verstehen ist (in diesem Sinn insb. EAS 983, aber auch EAS 620, 731, 738, 783). Anläßlich des Internationalen Steuerberaterkongresses D-A-CH am in Luzern wurde indessen von einem maßgebenden Vertreter der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erklärt, daß man schweizerischerseits diesem - im DBA Schweiz-Deutschland gleichlautend enthaltenen Satz - nur in Mißbrauchsfällen Relevanz zumißt. Man beruft sich schweizerischerseits auf einen diesbezüglich im OECD-Kommentar zu Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens abgegebenen Vorbehalt. Sollte daher die Schweiz der Auffassung sein, daß die Vergütungen auf Grund des Abkommens in der Schweiz nicht besteuert werden dürfen, entfällt gemäß Artikel 23 Abs. 1 DBA-Schweiz die Steuerfreistellungsverpflichtung auf österreichischer Seite. Kann daher kein Nachweis über eine steuerliche Erfassung in der Schweiz beigebracht werden, wird von inländischer Steuerpflicht auszugehen sein. (EAS 1359 v. )