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SWI 12, Dezember 1998, Seite 558

Steuerentlastung bei Dividendenflüssen nach Norwegen

Die zum alten DBA-Norwegen im Jahr 1974 abgeschlossene Durchführungsvereinbarung (AÖFV Nr. 155/1974) wird zwar von den beiden Steuerverwaltungen auch im Geltungsbereich des neuen Abkommens angewendet. Steuerentlastungen sind daher unter Verwendung der alten Vordrucke und nach dem bisherigen Verfahren weiterhin möglich. Allerdings wird im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung einer auf Verordnungsstufe stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung die Rechtsgrundlage entzogen, sobald das Abkommen, dessen Durchführung sie regelt, außer Kraft tritt. Aus der alten Durchführungsvereinbarung kann daher keine normative Verpflichtungswirkung für österreichische Abgabepflichtige mehr abgeleitet werden.

Solange daher keine neue Rechtsgrundlage für die Anwendung des Rückerstattungsverfahrens bei Gewinnausschüttungen an norwegische Gesellschafter in Österreich geschaffen wird, ist das neue DBA-Norwegen unmittelbar anwendbar; dieses Abkommen überläßt es der ausschüttenden österreichischen Gesellschaft, entweder Steuerentlastung an der Quelle zu gewähren oder den vollen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen und den norwegischen Gesellschafter auf den Rückerstattungsweg zu verweisen. Dem ...

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