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SWI 12, Dezember 1998, Seite 546

Kein Progressionsvorbehalt bei inländischem Zweitwohnsitz

Steht außer Streit, daß eine internationale Künstlerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Schweiz unterhält und der österreichische Wohnsitz lediglich den Charakter eines Zweitwohnsitzes aufweist, dann werden nach der geltenden Auslegung des DBA Ö-Schweiz die nach diesem Abkommen von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte (dazu zählen insbesondere alle Einkünfte aus der Schweiz und aus Drittstaaten) in Österreich nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes angesetzt. Dies gilt auf Grund des DBA Ö-D auch dann, wenn sich wegen eines dauernden überwiegenden Aufenthaltes in Deutschland der Lebensmittelpunkt von der Schweiz nach Deutschland verlagern sollte.

Vorsorglich wird allerdings beigefügt, daß aus dem bloßen Umstand alleine, daß die Schweiz die Drittstaatseinkünfte zum Progressionsvorbehalt heranzieht, nicht der S. 547Schluß gezogen werden kann, daß sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch tatsächlich in der Schweiz befindet; denn die Schweiz zählt nach dem derzeitigen Informationsstand zu jenen Staaten, die auch im Fall eines bloßen Zweitwohnsitzes den Progressionsvorbehalt in Anspruch nehmen. (EAS 1332 v. )

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