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SWI 12, Dezember 1998, Seite 549

Betrieb von Hotelvideo-Systemen

Gewinne einer österreichischen Gesellschaft aus dem Hotelvideogeschäft unterliegen insoweit der Besteuerung in Tschechien, als sie tschechischen Betriebstätten dieses österreichischen Unternehmens funktional zuzurechnen sind.

Eine Betriebstätte liegt vor, wenn in Tschechien eine „feste Geschäftseinrichtung" besteht, durch die die „Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nicht nur geschlossene Räume, sondern auch aufgestellte Verkaufsautomaten können eine Betriebstätte darstellen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der ehemaligen GwStRL betr. Verkaufsautomaten, EAS 926 betr. Aufstellung eines Servers; EAS 1100 betr. Treibstoff-Kreditkartenautomaten; EAS 1112 betr. Bräunungsanlagen). Allen vorangeführten Fällen von maschinellen Einrichtungen ist gemeinsam, daß mit ihrer Hilfe der Produktvertrieb bewerkstelligt wurde und daß hiebei jene Örtlichkeit, an der die Geräte aufgestellt worden sind, dem Gerätebetreiber zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden ist.

Ob in Verfolgung solcher Überlegungen jene Stelle eines Hotelzimmers, an der von der Hotelleitung das von der österreichischen Gesellschaft zur Verfügung gestellte Gerät aufgestellt wird, al...

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