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Provisionsumleitung über eine irische Gesellschaft
Die Frage, ob in einem konkreten internationalen Besteuerungsfall Mißbrauch vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und kann nicht generalisierend im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden.
Als Rechtsmißbrauch anzusehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre" (z. B. ).
Hält eine österreichische Privatstiftung 100% der Anteile einer österreichischen GmbH, die ihrerseits wieder 100% einer irischen Kapitalgesellschaft hält, wobei auf diese Weise 10%ig besteuerte Provisionserträge der irischen Gesellschaft steuerfrei in die Hände der österreichischen GmbH und von dieser steuerfrei in die Hände der österreichischen Stiftung weiterfließen können, dann wird auf der Grundlage des Erkenntnisses des GZ 93/13/0185,...