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Mitarbeiterentsendung zur US-Tochtergesellschaft
Wird die Mitarbeiterin einer österreichischen Kapitalgesellschaft für die Dauer von ein bis zwei Jahren zur US-Tochtergesellschaft entsandt, wobei das Dienstverhältnis zur österreichischen Gesellschaft aufrecht bleibt, dann wird davon auszugehen sein, daß keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die USA eintritt (Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 des Abkommens), sodaß die Bezüge weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterliegen. Auf Grund von Artikel 15 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom sind die USA ebenfalls zur steuerlichen Erfassung der Bezüge berechtigt; eine auf dieser Grundlage in den USA entrichtete Bundeseinkommensteuer ist gemäß Artikel 22 Abs. 3 lit. a des Abkommens - im Veranlagungsweg - in Österreich anrechenbar.
Sollte für die Dauer der Auslandsentsendung nachweislich der inländische Wohnsitz mit steuerlicher Wirkung aufgegeben werden, würde sich hiedurch die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht auf eine bloß „beschränkte Steuerpflicht" herabmindern. In einem solchen Fall würde sich daher die Lohnsteuerabzugspflicht auf jene Bezüge beschränken, die auf eine in Österreich verwertete Tätigk...