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Ungarisches Lager einer inländischen GmbH mit ungarischen Konzerngesellschaften
Errichtet eine österreichische GmbH, der eine ungarische Produktionsgesellschaft (Lohnveredlung) und eine ungarische Vertriebsgesellschaft als verbundene Unternehmen angehören, in Ungarn ein Waren- und Rohstoffelager, das für umsatzsteuerliche und zolltechnische Zwecke als Niederlassung der österreichischen GmbH in Ungarn registriert wird, dann wird hiedurch nach Auffassung des BM für Finanzen keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Ungarn auf ungarischem Staatsgebiet begründet. Denn Einrichtungen, „die ausschließlich zur Lagerung ... oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden," bilden gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-Ungarn keine Betriebstätte.
Der Begriff „Benutzung" stellt nach Auffassung des BM für Finanzen auf physische Vorgänge, nicht aber auf daraus ableitbare rechtliche Folgerungen ab. Der bloße Umstand, daß die Niederlassung auch dazu dient, umsatzsteuerliche und zollrechtliche Rechtsfolgen auszulösen, ändert daher nichts daran, daß das Erfordernis der ausschließlichen Benutzung für Lagerungs- und Auslieferungszwecke erfüllt bleibt.
Wird in dem Lager importierte bzw. von der ungarischen Produktionsgesellschaft lohnveredelte Ware gelagert, ...