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SWI 12, Dezember 1998, Seite 550

Anwendung von § 48 BAO bei familieninternen wiederholten Nachlaßübergängen im Ausland

Bei Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz begründet haben, besteht seitens des BM für Finanzen im allgemeinen die Bereitschaft, eine internationale Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftsbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO dadurch zu beseitigen, daß alle jene Vermögensteile von der Erbschaftsbesteuerung freigestellt werden, die auch bei Bestand eines OECD-konformen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Erbschaftsbesteuerung ausgenommen wären. Dies gilt nicht nur für ausländisches Betriebstätten- und Grundvermögen, sondern - wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes im Ausland ansässig war - auch für Kapitalvermögen.

Allerdings ist zu beachten, daß eine Steuerentlastungsmaßnahme nach dem Wortlaut von § 48 BAO voraussetzt, daß diese Maßnahme zum „Ausgleich einer in- und ausländischen Besteuerung" erforderlich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kann daher eine Steuerentlastungsmaßnahme nur gesetzt werden, wenn Vermögenswerte im Ausland auch tatsächlich einer Besteuerung unterzogen worden sind, die eines Besteuerungsausgleiches auf österreichischer Seite bedarf.

Wird daher - aus welchen Gründen auch immer - im Ausland keine Erbschaftssteuer (oder Nachlaßsteuer) erhoben, fe...

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