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Lieferung einer Bronze-Skulptur aus Monaco
Hat ein österreichischer Künstler nach Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes an seinem neuen Wohnsitz in Monaco eine Bronze-Skulptur hergestellt und in der Folge per Spedition an eine österreichische Gemeinde zur Aufstellung im Gemeindezentrum geliefert, unterliegt diese in Monaco ausgeübte künstlerische Tätigkeit der inländischen Besteuerung, da ihr Ergebnis in Österreich verwertet wird (§ 98 Z 2 EStG). Die auftraggebende österreichische Gemeinde ist gemäß § 99 EStG zum Steuerabzug verpflichtet. (EAS 1327 v. )