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Österreichischer Architekt als Partner einer deutschen ARGE
Übernimmt eine deutsche Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutscher und ein österreichischer Architekt sowie ein deutsches gewerbliches Bauplanungsbüro beteiligt sind, im Rahmen eines deutschen Großbauvorhabens den Auftrag für die Planung und Baubetreuung, dann erzielen auch die freiberuflich tätigen ARGE-Partner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es stellen die Räumlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft Betriebstätten für sämtliche ARGE-Partner dar.
Der in Österreich ansässige Architekt unterliegt daher mit jenen Gewinnteilen, die der deutschen ARGE-Betriebstätte zuzurechnen sind, der deutschen Besteuerung und ist insoweit von der österreichischen Besteuerung freizustellen.
Allerdings wird zu beachten sein, daß sich der deutsche Besteuerungsanspruch auf jene Gewinnteile des Architekten beschränken muß, die auf Aktivitäten zurückzuführen sind, die funktional der deutschen ARGE-Betriebstätte zuzurechnen sind.
Ist die Arbeitsteilung in der ARGE so gestaltet, daß in Deutschland lediglich die organisatorische Abwicklung stattfindet und die eigentliche Architektenleistung auf Grund eines Subauftrages seitens der ARGE in den österreichischen Büros des Architekten erbracht wird, dann werden die hief...