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SWI 12, Dezember 1998, Seite 551

Beteiligung von Steuerausländern als atypisch stille Gesellschafter

Sucht ein in Österreich operativ tätiges Unternehmen in Deutschland, Ungarn, Großbritannien und Belgien ausländische Investoren, die sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligen, dann gilt zunächst als Grundsatz, daß die inländischen Betriebstätten des Unternehmens auch Betriebstätten der ausländischen stillen Gesellschafter darstellen, mit der Folge, daß die Abkommen mit allen genannten Staaten Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften der stillen Gesellschafter zuweisen.

Bei jenen Staaten, die das Befreiungssystem zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung anwenden (Deutschland, Ungarn und Belgien), führt dies zur Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt in den Ansässigkeitsstaaten der Investoren. Die Abkommen verpflichten diesfalls die Ansässigkeitsstaaten aber nicht, allfällige Verlustzuweisungen zum Verlustausgleich zuzulassen (wenngleich derartige Möglichkeiten im innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehen sein können).

Wird das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet, wie im Fall Großbritanniens, dann bleiben diese Staaten zur steuerlichen Erfassung der positiven und negativen Einkünfte der Gesellschafter ...

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