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Deutsches Orchester in der Rechtsform einer GesBR
Ist die Trägereinrichtung eines in Österreich gastierenden deutschen Orchesters als Gesellschaft bürgerlichen Rechts konstituiert, wobei die Mitglieder des Orchesters zum Großteil Dienstnehmer der Gesellschaft sind, dann ist entscheidend, ob bei diesen Gastspielen auch die Gesellschafter in Österreich als Künstler mitwirken. Denn wenn die Gesellschafter Vergütungen für eine freiberufliche Tätigkeit als Künstler erzielen, unterliegen sie damit gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung und sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Sollten der deutschen Mitunternehmerschaft auch gewerblich tätige Partner angehören, sollten die an die GesBR gezahlten Honorare daher - wegen des „Verschmutzungseffektes" durch den gewerblichen Partner - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sein, wäre darauf nicht Artikel 8, sondern Artikel 4 des DBA-Deutschland anzuwenden, mit der Folge, daß mangels inländischer Betriebstätte kein inländischer Besteuerungsanspruch hinsichtlich des an die GesBR gezahlten Konzerthonorars erwächst.
Hinsichtlich der von der GesBR auf Grund der Dienstverträge mit den Orchestermitgliedern gezahlten Bezüge ist nac...