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ZWF 6, November 2025, Seite 273

Milderungsgrund; Wohlverhalten; Dauer

ZWF 2025/50

§ 34 Z 18 StGB

(= RIS-Justiz RS0108563)

Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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