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ZWF 6, November 2025, Seite 273
Milderungsgrund; Wohlverhalten; Dauer
ZWF 2025/50
(= RIS-Justiz RS0108563)
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht.