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Haftung von Prokuristen gemäß § 9 Abs 1 BAO
ZWF 2025/55
Der VwGH bestätigt die Möglichkeit der Heranziehung des Prokuristen gemäß § 48 UGB zur Haftung bezüglich der Abgabenansprüche gemäß § 9 BAO. Bei einem Prokuristen gemäß § 48 UGB handelt es sich um einen Vertreter gemäß § 83 BAO. Die Haftung gemäß § 9 BAO bezieht sich auf Vertreter gemäß §§ 80 ff BAO. Es war nun im Verfahren strittig, ob sich diese Haftung bis auf Vertreter gemäß § 83 BAO erstreckt.
Der VwGH geht von einer Geltung der Haftung gemäß § 9 BAO für Vertreter gemäß § 83 BAO aus, da sich in den Gesetzesmaterialien findet, dass die Haftung gemäß § 109 AO übernommen werden soll. § 109 AO schloss ausdrücklich die in § 108 AO normierten Bevollmächtigten und Verfügungsberechtigten ein. Somit ist davon auszugehen, dass § 9 BAO mit seinem Verweis auf §§ 80 ff BAO auch § 83 BAO einschließen soll.
Im konkreten Fall ging es um die Haftung des Prokuristen zweier GmbHs, der als kaufmännischer Leiter und als Leiter des Konzernrechnungswesens für die Abgaben der sich in Konkurs befindlichen Gesellschaften eingesetzt war.
Literaturhinweis:
Siehe zum Erkenntnis des VwGH auch AVR 2025/12, 155; Rauscher, Haftung von Prokuristen gemäß § 9 Abs 1 BAO, BFGjournal 2025, 314; Rauscher, Amtsrevision zur Haftung des Prokuristen gemäß § 9 Abs 1 BAO, BFGjournal 2023, 208.