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Betrug; Vermögensschaden; Bereicherungsvorsatz; Stoffgleichheit; Liegenschaftserwerb
ZWF 2025/53
(= RIS-Justiz RS0094140)
Der zur Umschreibung der Relation zwischen dem Vorsatz, einen anderen am Vermögen zu schädigen, und jenem, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§ 146 StGB), verwendete Begriff der „Stoffgleichheit“ bedeutet bloß, dass sich die vom Täter gewollte Bereicherung unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch die der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt.
Konstatiert das Gericht sohin eine selbstschädigende Vermögensverfügung des Opfers im Rahmen eines Liegenschaftserwerbs bloß in Ansehung der Kosten für frustrierte Anwaltsleistungen, steht diesem eingetretenen Vermögensschaden keine tatsächliche oder angestrebte Vermehrung des Vermögens (im Sinn einer unrechtmäßigen Bereicherung) gegenüber. Dies wäre erst bei Feststellungen zur - einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz und somit den Schadenseintritt bewirkenden - Überlassung der Liegenschaft der Fall.