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ZWF 6, November 2025, Seite 290

Befangenheit im Finanzstrafverfahren

ZWF 2025/56

§§ 76, 268 Abs 1 BAO

BFH , VIII B 66/24; Coenen, LexisNexis Rechtsnews 37202 vom

Der BGH entschied, dass ein 12 Minuten vor der mündlichen Verhandlung elektronisch via dem besonderen elektronischen Anwaltsfach (beA) eingebrachter Schriftsatz zur Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit zu berücksichtigen ist. Es ist keine Entscheidung in der Sache zu fällen. Somit hätte zunächst eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag ohne die richterliche Mitwirkung ergehen müssen.

Anmerkung

In Österreich ist die Befangenheit in § 76 BAO geregelt. Auch hierzulange kann sie gemäß § 268 Abs 1 BAO von den Parteien geltend gemacht werden. Die Befangenheit belastet die Entscheidung unabhängig von der Kenntnis des Richters von einer Ablehnung durch die Partei. Allerdings ist ein Verfahrensmangel nur anzunehmen, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung bestehen.

Rainer Brandl

Rubrik betreut von: Rainer Brandl
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