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Falsche Beweisaussage; Ermittlungsverfahren; Rechtshilfe; Europäische Ermittlungsanordnung
ZWF 2025/52
(= RIS-Justiz RS0135409)
§ 288 Abs 4 StGB bedroht falsche Aussagen mit Strafe, die in einem „Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ getätigt werden und bezieht sich auf unwahre, im Rahmen von (hier: kriminalpolizeilichen) Vernehmungen abgelegte Angaben, die „in vollem Umfang den Förmlichkeiten der StPO (§§ 153 bis 166) entsprechen“. Damit erfasst der genannte Tatbestand auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind.