Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Alleinverfügungsbefugnis bei Urkundenvorlagepflicht im Zivilprozess
Mit einem Urkundenvorlageantrag nach §§ 303 ff ZPO kann vom Prozessgegner in einem Zivilverfahren die Herausgabe von Urkunden verlangt werden. Ist einer der Tatbestände einer unbedingten Vorlagepflicht nach § 304 ZPO einschlägig, ist die Urkunde sogar jedenfalls - ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners - dem Zivilprozess beizubringen. Dieser Beitrag untersucht die Wechselwirkungen zwischen der Vorlagepflicht im Zivilprozess und dem Delikt der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.
1. Ausgangspunkt: Die zivilprozessuale Urkundenedition im Regel-Ausnahme-Gegenausnahme-System
Dem Zivilprozess ist die „Idee des Kampfes“ immanent. Dennoch muss im Grundsatz „jeder Kämpfer, jede Parthei [...] für die eigenen Waffen sorgen“. Anders ist das, wenn das Zivilprozessrecht dem Prozessgegner Mitverantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auferlegt. Ein Beispiel für einen derartigen Ansatz ist das diffizile Regel-Ausnahme-Gegenausnahme-System der Urkundenedition nach §§ 303 ff ZPO. Bevor das Verhältnis von Urkundenunterdrückung und der zivilprozessualen Urkundenvorlagepflicht untersucht wird, ist zunächst ein Überblick über die Funktionsweise der Urkundenedition zu geben.