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ZWF 6, November 2025, Seite 260

Der Rücktritt vom Versuch im Finanzstrafrecht

Raphaela Bauer-Raschhofer und Robert Kert

Er steht im Finanzstrafrecht meist im Schatten der großen Schwester, der Selbstanzeige: der Rücktritt vom Versuch. Die Ziele der beiden Instrumente sind ähnlich. Durch die Möglichkeit der Straffreiheit durch Rücktritt soll der Straftäter motiviert werden, seine Tat aufzugeben oder den Erfolg abzuwenden. Dadurch bestehen höhere Chancen, dass der Fiskus, also das Opfer, sein Geld erhält. Das Verhalten ist dann nicht mehr strafwürdig, weil der Rechtsfrieden durch den Täter selbst wiederhergestellt wurde. Der Beitrag untersucht die praktische Relevanz und spezielle Fragestellungen dieses Strafaufhebungsgrundes.

1. Grundlegendes

Der Rücktritt vom Versuch nach § 14 FinStrG stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Zwar ist ein Strafanspruch des Staats entstanden, sobald sich der Täter im Versuchsstadium einer Straftat befindet. Mit der Regelung des § 14 FinStrG gewährt das Gesetz dem Täter aber die Möglichkeit, bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen in die Legalität zurückzukehren; im Gegenzug verzichtet der Staat auf seinen Strafanspruch.

Eine ähnliche Bestimmung findet sich in § 16 StGB. Neben dem Rücktritt vom Versuch kennt das Finanzstrafrecht auch den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, die nach hM...

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