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Ordnungsstrafe für beleidigende Schreibweise in der Beschwerde
§§ 56 Abs 2, 157 FinStrG; §§ 112, 287 BAO
AO/3300001/2025
Die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen im finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren durch das BFG ist zulässig, da das Gericht gemäß § 157 Satz 2 FinStrG alle Befugnisse der Finanzstrafbehörden hat und § 56 Abs 2 FinStrG den Finanzstrafbehörden die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen ermöglicht. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer vom BFG im finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsstrafe obliegt gemäß § 287 BAO iVm § 157 Satz 4 FinStrG der vom Gericht bestimmten Finanzstrafbehörde.
Sachverhalt: Ein der „Reichsbürger“-Bewegung nahestehender Verein erhob Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung. Im Beschwerdeschriftsatz wurde von der beschwerdeführenden Partei ua behauptet, dass man sie überfallen, wie einen Schwerverbrecher behandelt und wissentlich der Menschenrechte beraubt habe, und zudem sei versucht worden, einen jungen Menschen zu diskreditieren und in die Enge zu treiben.
Das BFG verhängte wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe iHv 200 € über die beschwerdeführende Partei.
Rechtliche Beurteilung: [...] 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Ordnungsstrafe)
Gemäß § 112 Abs 3 BAO kann die Abgabenbehörde eine Ordnungsstrafe von...