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Strafgerichtsbarkeit; inländischer Tatort; Zwischenerfolg; Betrug; Vermögensverfügung
ZWF 2025/51
(= RIS-Justiz RS0092073)
Für die Reichweite der nationalen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt § 62 StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen wurden. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort.
Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs 2 StGB im Sinn der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. Tatort iSd § 67 Abs 2 StGB ist daher beim Tatbestand des Betrugs auch der Ort, an dem der Getäuschte die schadenskausale Vermögensverfügung vornimmt oder duldet. Liegt dieser Or...