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Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist erfordert das Bewirken einer Abgabenverkürzung
Daraus folgt, dass zwar ein bedingter Vorsatz zur Abgabenhinterziehung vorlag, eine Verkürzung aber tatsächlich nicht bewirkt wurde. Es liegt somit keine hinterzogene Abgabe iSd § 207 Abs 2 Satz 2 BAO vor, weshalb die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht zur Anwendung kommt.
Sachverhalt: Für die Jahre 2004 bis 2014 reichte der als Handelsagent tätige Beschwerdeführer stets Einkommensteuererklärungen ein. Für die Jahre ab 2015 wurden dagegen keine Einkommensteuererklärungen mehr eingereicht, obwohl der Beschwerdeführer weiterhin Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Handelsagent iHv über 60.000 € jährlich erzielte (Umsatzsteuererklärungen wurden allerdings nach wie vor eingereicht).
Gegen den Beschwerdeführer wurde kein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Am forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer allerdings auf, die ausstehenden Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 2015 nachzureichen. Am reichte der Beschwerdeführer richtige Einkommensteuererklärungen nach.
In weiterer Folge wurden erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 erlassen, mit denen es zur Festsetzung von Einkommensteuer iHv insgesamt 20.821 € kam. Dagegen wurde Bes...