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ZWF 6, November 2025, Seite 255

Die Reichweite des Datenbetrugs

Von Deepfakes über Online-Bestellbetrug bis hin zu Tochter-Sohn-Betrügereien

Farsam Salimi

Neue technische Möglichkeiten in der Internetkommunikation, über die eigene Identität zu täuschen, führen zu einem Anstieg von mit falschen oder verfälschten Daten unterstütztem Internetbetrug. Die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 Fall 4 StGB böte dafür grundsätzlich eine ausreichende Handhabe. Die Übernahme der zur Urkundenfälschung entwickelten Dogmatik steht einer sachgerechten Erfassung aktueller Phänomene jedoch entgegen.

1. Grundlegendes

Die Verwendung falscher oder verfälschter elektronischer Daten hat in Zeiten des florierenden Internetbetrugs stark an Bedeutung gewonnen. Die Möglichkeiten, mittels Internetkommunikation über die eigene Identität zu täuschen, nehmen durch immer bessere, zum Teil auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende Software stetig zu. Gleichzeitig ist die Qualifikation des Datenbetrugs seit ihrer Einführung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, also seit über 20 Jahren, unverändert geblieben.

Datenbetrug nach § 147 Abs 1 Z 1 Fall 4 StGB verlangt, dass zur Betrugsbegehung ein Computerdatensatz verwendet wird, der einem anderen als dem tatsächlichen Aussteller untergeschoben wird, also ein auf diesen Datensatz bezogener falscher Ausstelleranschein erweckt wi...

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