Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Geltung des ArbVG für ausgegliederte Landesbetriebe, für die Personalvertretungsrecht gilt
• Eine verfassungskonforme Auslegung des § 33 ArbVG führt zum Schluss, dass dann, wenn der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch nimmt, hinsichtlich dieser Beschäftigten für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum bleibt. – (§ 33 ArbVG; Art. 21 B-VG)
„Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz, W-PVG) ist für die Bediensteten der Gemeinde Wien eine Personalvertretung einzurichten. Gemäß § 4 Abs. 7 W-PVG (‚Dienststellen’) finden für die gemäß dem Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten die Abs. 1 bis 6 (Anmerkung: Definition der Dienststellen, Bildung der Dienststellenvertretungen) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der in § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser Betriebsaufnahme Dienststel...