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ASoK 6, Juni 2010, Seite 236

Tätigkeit in geschützter Werkstätte kein Dienstverhältnis

1. Das Arbeitsverhältnis hat die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt, deren entscheidendes Merkmal es ist, dass sie in persönlicher Abhängigkeit geleistet wird. Als weiteres Merkmal kommt hinzu, dass die Dienste für einen anderen geleistet werden müssen.

2. Gegenstand eines Arbeitsvertrages können daher nur Tätigkeiten sein, an deren Durchführung der Vertragspartner ein eigenes Interesse hat, das über das Interesse am Wohlergehen des Tätigen hinausreicht. Für die Qualifikation ist entscheidend, ob das Interesse der Tätigen an der Möglichkeit zu arbeiten oder das Interesse der Empfängerin an den Arbeitsleistungen die Beziehung prägt.

3. Ein Arbeitsvertrag scheidet aus, wenn der nicht ökonomische Zweck dominiert, wenn also die Tätigkeit primär im Eigeninteresse der tätigen Person erfolgt. Dies ist insb. dann der Fall, wenn der andere Teil beträchtliche Aufwendungen für die Betreuung bei der Tätigkeit hat, aber auch wenn die Dienste leistende Person unter der Verantwortung einer Einrichtung steht. Ein geringes Taschengeld führt noch nicht zur Qualifikation als Arbeitsvertrag. – (§ 1151 ABGB)

„Die Revisionswerberin hält an ihrer Auffassung fest, dass – weil das Beschäfti...

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