Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung einer Urlaubsersatzleistung bei Auszahlung im Folgejahr
Eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. eines Jahres bis 15. 1. (nunmehr bis 15. 2.) des Folgejahres ausgezahlte Urlaubsersatzleistung ist steuerlich dem Vorjahr zuzurechnen. Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Urlaubsersatzleistung (Verlängerung der Pflichtversicherung, Ruhen des Krankengeldanspruchs) sind aus steuerlicher Sicht irrelevant.