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ASoK 6, Juni 2010, Seite 224

Besteuerung einer Urlaubsersatzleistung bei Auszahlung im Folgejahr

RV/0116-I/09.

Eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. eines Jahres bis 15. 1. (nunmehr bis 15. 2.) des Folgejahres ausgezahlte Urlaubsersatzleistung ist steuerlich dem Vorjahr zuzurechnen. Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Urlaubsersatzleistung (Verlängerung der Pflichtversicherung, Ruhen des Krankengeldanspruchs) sind aus steuerlicher Sicht irrelevant.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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