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ASoK 6, Juni 2010, Seite 227

Verpflichtung zur Bekanntgabe von Dienstnehmern, die als potenzielle Schädiger eines Arbeitskollegen in Betracht kommen

1. Nach § 1157 Abs. 1 ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beigestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. Daher ist auch grundsätzlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB zur Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Wahrung von Schutzmaßnahmen zugunsten geschädigter Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen zu bejahen.

2. Das System des ASVG, wie es § 332 ASVG vorzeichnet, bewirkt auch nicht, dass sich hier der geschädigte Arbeitnehmer die ASVG-Leistungen anrechnen lassen müsste, sondern dass insoweit dann seine Schadenersatzansprüche ex lege auf den Versicherungsträger übergehen. Dies gilt aber nur für die sachlich kongruenten Ansprüche, also insb. nicht für die Ansprüche auf Schmerzengeld. Dementsprechend ist auch unter diesem Aspekt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bekanntgabe des verantwortlichen Arbeitskollegen zu bejahen.

3. Dies gilt auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer, weil insofern von einer Nachwirkung der Fürsorgepflicht auszugehen ist. – (§ 1157 ABGB; § 332 ASVG)

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