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Notwendigkeit von Verbesserungsaufträgen nach § 84 ZPO
• 1. Auch wenn einer Partei regelmäßig gem. §§ 84 f. ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung, zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört, innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, in denen die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat.
• 2. Ist dem Kläger, der bereits wiederholt auf das Erfordernis der gehörigen Vertretung im Rechtsmittelverfahren hingewiesen wurde, die Notwendigkeit, seinen Revisionsrekurs durch einen Anwalt unterschreiben zu lassen, bewusst – ersucht er doch in seinem Schriftsatz, ihn von dieser „nicht nachvollziehbaren Vorschrift “ zu befreien –, so besteht kein Anlass mehr, ihm abermals eine Verbesserungsmöglichkeit zu eröffnen, und das Rechtsmittel war wegen Verletzung der Anwaltspflicht als unzulässig zurückzuweisen. – (§§ 84 f. ZPO)
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