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ASoK 6, Juni 2010, Seite 227

Pensionskassenregelung – Aufklärungspflicht und Mitverschulden des Geschädigten

1. Der Arbeitgeber ist seinen ehemaligen Arbeitnehmern i. Z. m. Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.

2. Das Mitverschulden des Geschädigten i. S. d. § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber den eigenen Gütern.

3. Beim Vorwurf des Mitverschuldens handelt es sich um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissenstand und den intellektuellen Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann. Ist unter Berücksichtigung des Wissenstandes und der intellektuellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers anzunehmen, dass er der Arbeitgeberin vertraut hat, keinen Zweifel an der ihm zugekommenen Information gehabt habe und nicht davon ausgegangen sei, dass sich die Pensionsleistung auch vermindern könne, sodass sich die Frage nach einer weiteren Informationsbeschaffung zum Absinken der Pensionsleistung gar nicht gestellt habe, dann trifft ihn kein Mitverschul...

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