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ASoK 6, Juni 2010, Seite 226

Folgen des Ablaufs der Arbeitsbewilligung

1. Die Kündigungsentschädigung gebührt nicht, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden i. S. d. § 29 Abs. 3 AuslBG an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trifft. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf eine Änderung der Gesetzeslage hinzuweisen und ihn darauf aufmerksam zu machen, die Verlängerung der Arbeitserlaubnis zu beantragen. Dies fällt gem. § 14e AuslBG allein in die Sphäre des Arbeitnehmers.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheins nicht die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Dasselbe gilt für den Ablauf der Arbeitserlaubnis.

3. Arbeitsverhältnisse mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen werden, sind nichtig. Wenn es jedoch aufgrund des nichtigen Rechtsverhältnisses zu einer Arbeitsleistung kommt, kann jeder Teil dieses Verhältnisses für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Beendigungsarten beenden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Beschäftigungsbewilligung bzw. hier die Arbeitserlaubnis infolge Zeitablaufs erlischt.

4. Weder das Erlöschen noch der Widerruf de...

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