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ASoK 6, Juni 2010, Seite 230

Kriterien für die Karenzierung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

1. Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine – keine Beendigung darstellende – bloße Karenzierung/Aussetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach den §§ 914 ff. ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Dabei ist nicht S. 231 zu sehr auf die Wortwahl der Parteien abzustellen, weil in diesem Zusammenhang häufig wenig Wert auf Präzisierung gelegt wird und die Parteien solchen Gesprächsinhalten über Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen zumeist wenig Bedeutung zumessen.

2. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechungsvereinbarung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer bloßen Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen.

3. Insb. dann, wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer echten Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung, setzt doch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vo...

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