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ASoK 6, Juni 2010, Seite 213

Versicherungspflicht einer Sprachlehrerin

Die Beschäftigte hat für ein Unternehmen, das an Touristen Sprachreisen nach Österreich samt Freizeitprogramm anbot, Sprachkurse abgehalten und am gleichzeitig angebotenen Freizeitprogramm mitgewirkt. Sie hatte die Möglichkeit, sich im Voraus in „Verfügbarkeitslisten“ einzutragen, wobei eine derartige Eintragung keine Garantie dafür bot, tatsächlich für einen Sprachkurs/zu einem Freizeitprogramm eingeteilt zu werden. Die Sprachlehrerin war als freie Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Der VwGH beurteilte ihre Tätigkeit jedoch davon abweichend als fallweise Beschäftigung einer (echten) Dienstnehmerin. Tatsächlich waren nämlich Weisungebundenheit und persönliche Arbeitspflicht gegeben. Es war ein Lektorenleitfaden zu beachten. Im Falle einer Beschwerde, wurde der betreffende Lehrer von der Schulleitung zum Gespräch gebeten. Vertretungen hatten ein Ausnahmefall zu bleiben. Der Kreis der Vertreter war auf die anderen Lektoren des Unternehmens beschränkt. Zudem waren auch Kursort und Kurszeiten vorgegeben.

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