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EWR und Arbeitslosenversicherung
Neue EU-Verordnung für Wanderarbeitnehmer
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt unter anderem die Ansprüche der Wanderarbeitnehmer auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In die folgende überblicksweise Darstellung der neuen Rechtslage wird auch die (vorläufige) Durchführungsweisung des BMASK (BMASK-435.005/0020-VI/1/2010) miteinbezogen.
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 haben die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 samt Durchführungsbestimmungen mit abgelöst. Ihr (beabsichtigter) Geltungsbereich umfasst auch Drittstaatsangehörige, sodass deren in EU-Staaten erworbene Beschäftigungs- und Versicherungszeiten analog zu den für EU-Staatsangehörige geltenden Bestimmungen zu behandeln sind. Das bedeutet, dass die GVO (insb. die Zusammenrechnung von Zeiten) z. B. auch auf einen Ukrainer anzuwenden ist, der in einem EU-Mitgliedstaat Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten erworben hat und in Österreich eine Leistung beantragt. Gleiches gilt für Staatsangehörige der Maghreb-Staaten.
Da die GVO (noch) nicht für die EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) und die Schweiz gilt, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Bezug auf diese Staat...