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Anrechnung von ausländischen Vordienstzeiten
9 ObA 19/09y; , 8 ObA 10/09t; , 9 ObA 85/09d.
Wenn im Hinblick auf die Einstufung einer Krankenschwester nach § 14 der Dienstordnung der Gemeinde Wien Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft erbracht wurden, voll (andere Dienstzeiten aber nur halb) anzurechnen sind, dann gilt die volle Anrechnung zeitlich unbegrenzt (also auch für Zeiten vor Beitritt zur Europäischen Union) auch für vergleichbare, im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten (Dienstverhältnis bei einer vom Staat oder anderen Gebietskörperschaften betriebenen Einrichtung).